Lehrbericht
Grundlage[Bearbeiten]
Der § 9 Abs. 3 des SächsHSG besagt:
(3) Der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates jährlich die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. Andernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Hierzu sollen jährlich Studentenbefragungen durchgeführt werden.
Umsetzung[Bearbeiten]
Der Dekan der betreffenden Fakultät erstellt unter Mitwirkung des Fakultätsrates den Lehrbericht und legt ihn mit einer angemessenen Vorlauffrist dem Fachschaftsrat vor. Dieser erarbeitet ggf. Ergänzungen und Änderungswünsche, welche dann in einer abschließenden Besprechung mit dem Dekan erörtert werden. Derzeit scheint es an der HTW Dresden so zu sein, das der Lehrbericht bis Ende März durch den Dekan bei der Hochschulleitung einzureichen ist. Dementsprechend sollte er ca. 3 Wochen zuvor beim Fachschaftsrat vorliegen. Eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Vorlage Seitens der Fachschaft ist unbedingt erforderlich, da der Lehrbericht ein grundlegendes Element der Qualitätssicherung an Sächs. Hochschulen ist.