Lehrbericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. März 2011, 17:35 Uhr

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Grundlage

Der § 9 Abs. 3 des SächsHSG besagt:

(3) Der Dekan bewertet unter Mitwirkung des Fakultätsrates jährlich die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. Andernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Hierzu sollen jährlich Studentenbefragungen durchgeführt werden.