Bearbeiten von „StuRa:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Warnung: Du bist nicht angemeldet. Deine IP-Adresse wird bei Bearbeitungen öffentlich sichtbar. Melde dich an oder erstelle ein Benutzerkonto, damit Bearbeitungen deinem Benutzernamen zugeordnet werden. Ein eigenes Benutzerkonto hat eine ganze Reihe von Vorteilen.

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und veröffentliche dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.

Aktuelle Version Dein Text
Zeile 1: Zeile 1:
= Entwurf zur Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms =
= Entwurf zur Ordnung zur Stipendienvergabe im Rah-
men des Nationalen Stipendienprogramms


== Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms ==
== Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms ==
Zeile 12: Zeile 13:


=== § 1 Gegenstand, Zweck und Grundlage der Förderung ===
=== § 1 Gegenstand, Zweck und Grundlage der Förderung ===
# Diese Ordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes zur Schaf7fung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz-StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2204), und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung-StipV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.
# Diese Ordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes zur Schaf7fung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz-StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2204),
und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung-StipV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.
# Zur Förderung besonders begabter Studienbewerber und Studierender, die jeweils hervorragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, werden von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden auf Antrag Stipendien im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms vergeben.
# Zur Förderung besonders begabter Studienbewerber und Studierender, die jeweils hervorragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, werden von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden auf Antrag Stipendien im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms vergeben.
 
=== §2 Förderfähige Studierende und Studienbewerber ===
=== § 2 Förderfähige Studierende und Studienbewerber ===
# Das Stipendienprogramm richtet sich an besonders begabte und leistungsstarke
# Das Stipendienprogramm richtet sich an besonders begabte und leistungsstarke
## Studienbewerber, die sich an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in das erste Fachsemester einschreiben wollen und die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen sowie an
## Studienbewerber, die sich an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in das erste Fachsemester einschreiben wollen und die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen sowie an
Zeile 21: Zeile 22:
# Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung gemäß § 1 Abs. 3 StipG oder § 4 Abs. 1 S. 1 StipG erhält; es sei denn, sie unterschreitet je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro.
# Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung gemäß § 1 Abs. 3 StipG oder § 4 Abs. 1 S. 1 StipG erhält; es sei denn, sie unterschreitet je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro.


=== § 3 Ausschreibung ===
=== §3 Ausschreibung ===
# Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der Hochschule ausgeschrieben.
Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der
# Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebenenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchstzahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaffelten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hochschule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in
# Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der
#* Form der Bewerbung und Stelle für die Einreichung,
Hochschule ausgeschrieben.
#* vom Bewerber beizubringende Unterlagen,
Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebe-
#* Bewerbungsfrist und Ablauf des Auswahlverfahrens sowie
nenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchst-
#* Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.
zahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaf-
 
felten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hoch-
=== § 4 Bewerbungsverfahren ===
schule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
# Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
# Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
- Form der Bewerbung und Stelle für die Einreichung,
# Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- vom Bewerber beizubringende Unterlagen,
## Tabellarischer Lebenslauf,
- Bewerbungsfrist und Ablauf des Auswahlverfahrens sowie
## Motivationsschreiben, in dem auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung sowie besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände dargestellt sind,
- Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.
## bei Studienbewerbern und Bewerbern im ersten und zweiten Fachsemester das Abiturzeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis (in Kopie), bei ausländischen Zeugnissen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache,
§4
## Immatrikulationsbescheinigung, bei Studienanfängern der Zulassungsbescheid in Kopie,
Bewerbungsverfahren
## für Bewerber im Masterstudiengang zusätzlich das Bachelorzeugnis,
Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten
## Nachweis über bisherige Leistungen im Studium,
Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
## Nachweis über sonstige Fähigkeiten und Leistungen (in Kopie),
Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
## Erklärung darüber, ob/in welcher Höhe ein anderes Stipendium bezogen wird,
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
## Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren.
3
 
(3)
=== § 5 Verteilungsschlüssel ===
(1)
# Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.
(2)
# Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.
(3)
# Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben.
(1)
 
(2)
=== § 6 Auswahlkommission ===
(3)
# Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Auswahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden unbefristet berufen.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
# Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studentische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom jeweiligen Dekan benannt.
a. Tabellarischer Lebenslauf,
# Die Auswahlkommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
b. Motivationsschreiben, in dem auch gesellschaftliches Engagement, die Be-
# Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.
reitschaft zur Übernahme von Verantwortung sowie besondere soziale, famili-
 
äre oder persönliche Umstände dargestellt sind,
=== § 7 Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid ===
c. bei Studienbewerbern und Bewerbern im ersten und zweiten Fachsemester
# Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
das Abiturzeugnis bzw. Schulabschlusszeugnis (in Kopie), bei ausländischen
# Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat über die Gewährung der Stipendien.
Zeugnissen eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher oder engli-
# Die Benachrichtigung über die Stipendienbewilligung erfolgt durch Bescheid. Im Bewilligungsbescheid werden die Art und der Zeitpunkt der Leistungsnachweise festgelegt, die der Stipendiat erbringen muss, damit das Stipendium gemäß § 9 Abs. 2 weiter gewährt werden kann.
scher Sprache,
# Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen ist und die Stipendiaten informiert worden sind.
d. Immatrikulationsbescheinigung, bei Studienanfängern der Zulassungsbe-
 
scheid in Kopie,
=== § 8 Auswahlkriterien ===
e. für Bewerber im Masterstudiengang zusätzlich das Bachelorzeugnis,
# Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachsemester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
f. Nachweis über bisherige Leistungen im Studium,
## bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
g. Nachweis über sonstige Fähigkeiten und Leistungen (in Kopie),
## bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.  
h. Erklärung darüber, ob/in welcher Höhe ein anderes Stipendium bezogen wird,
#: Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere berücksichtigt werden
i. Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs-
## besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,
bzw. Auswahlverfahren.
## außerschulisches und gesellschaftliches Engagement,
§5
## besondere persönliche oder familiäre Umstände.
Verteilungsschlüssel
# Über die Leistung und Begabung der immatrikulierten Studierenden in Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden.
## Durchschnitt aller bis zum Tag der Bewerbung vorliegenden Noten. Dabei sollen in der Regel nach den ECTS-Punkten gewichtete Noten abgeschlossener Module zugrunde gelegt werden; insbesondere für Studierende in frühen Semestern können auch die Ergebnisse einzelner Prüfungen herangezogen werden,
Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu
## Zahl der bis zum Tag der Bewerbung erworbenen ECTS-Punkte unter Berücksichtigung des empfohlenen Studienablaufs im Studienablaufplan der Studienordnung,
bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.
## Bei Studierenden in Bachelor- und Diplomstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten be-
## Bei Studierenden in Masterstudiengängen bis einschließlich des zweiten Fachsemesters zudem die Dauer und die Abschlussnote des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
rücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der
#: Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpolitisches Engagement berücksichtigt werden.
eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde
 
gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die
=== § 9 Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf ===
proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweck-
# Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hiervon kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden, wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipendium höher als 150 Euro ist.
gebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportio-
# Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
nale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.
# Die gesamte Förderdauer wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Semestern bewilligt.
Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportio-
# Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums wird das Stipendium in gleicher Höhe fortgezahlt.
nalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz
# Für die Beurlaubung, die Beendigung und den Widerruf des Stipendiums gelten die Regelungen des StipG.
2 durch die Fakultäten einzuwerben.
 
§6
=== § 10 Leistungsüberprüfung ===
Auswahlkommission
# Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden.
Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Aus-
# Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.
wahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorek-
 
tor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einverneh-
=== § 11 Mitwirkungspflichten ===
men mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus
# Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.
dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommis-
# Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
sion werden unbefristet berufen.
# Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.
Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein
 
Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studen-
=== § 12 Inkrafttreten ===
tische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der
Die Ordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat am XX.XX.2011 beschlossen und tritt zum XX.XX.2011 in Kraft.
Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom
 
jeweiligen Dekan benannt.
 
Die Auswahlkommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwe-
senden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
4
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann
insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.
§7
Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid
Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Stu-
dienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat
über die Gewährung der Stipendien.
Die Benachrichtigung über die Stipendienbewilligung erfolgt durch Bescheid. Im Bewil-
ligungsbescheid werden die Art und der Zeitpunkt der Leistungsnachweise festgelegt,
die der Stipendiat erbringen muss, damit das Stipendium gemäß § 9 Abs. 2 weiter
gewährt werden kann.
Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen
ist und die Stipendiaten informiert worden sind.
§8
Auswahlkriterien
Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachse-
mester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien ent-
schieden:
a. bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durch-
schnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang
relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
b. bei Studienbewerbern für einen Masterstudiengang die Dauer und Abschluss-
note des Bachelorstudiums und ggf. der ECTS-Rang.
Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbe-
sondere berücksichtigt werden
a. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Be-
rufstätigkeit und Praktika,
b. außerschulisches und gesellschaftliches Engagement,
c. besondere persönliche oder familiäre Umstände.
Über die Leistung und Begabung der immatrikulierten Studierenden in Diplom-, Ba-
chelor- und Masterstudiengängen wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien
entschieden:
a. Durchschnitt aller bis zum Tag der Bewerbung vorliegenden Noten. Dabei sol-
len in der Regel nach den ECTS-Punkten gewichtete Noten abgeschlossener
Module zugrunde gelegt werden; insbesondere für Studierende in frühen Se-
mestern können auch die Ergebnisse einzelner Prüfungen herangezogen
werden,
b. Zahl der bis zum Tag der Bewerbung erworbenen ECTS-Punkte unter Be-
rücksichtigung des empfohlenen Studienablaufs im Studienablaufplan der
Studienordnung,
c. Bei Studierenden in Bachelor- und Diplomstudiengängen bis einschließlich
des zweiten Fachsemesters zudem die Durchschnittsnote der Hochschulzu-
gangsberechtigung,
d. Bei Studierenden in Masterstudiengängen bis einschließlich des zweiten
Fachsemesters zudem die Dauer und die Abschlussnote des Bachelorstudi-
ums und ggf. der ECTS-Rang.
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
5
Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbe-
sondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpoliti-
sches Engagement berücksichtigt werden.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(1)
(2)
(1)
(2)
(3)
§9
Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf
Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hier-
von kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden,
wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipen-
dium höher als 150 Euro ist.
Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit
des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von
§ 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
Die gesamte Förderdauer wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Das Stipendium
wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Semestern bewilligt.
Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums wird das Stipendium in gleicher
Höhe fortgezahlt.
Für die Beurlaubung, die Beendigung und den Widerruf des Stipendiums gelten die
Regelungen des StipG.
§ 10
Leistungsüberprüfung
Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob ei-
ne Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist
der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß
§ 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre
Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt
werden.
Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.
§ 11
Mitwirkungspflichten
Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten
erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen
erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.
Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung
des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule fest-
zulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
6
§ 12
Inkrafttreten
Die Ordnung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat am XX.XX.2011 beschlos-
sen und tritt zum XX.XX.2011 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom XX.XX.2011.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der HTW Dresden vom XX.XX.2011.
Dresden, den XX.XX.2011
Dresden, den XX.XX.2011
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel
Rektor
Rektor
Ordnung zur Vergabe von Stipendien im Rahmen des Deutschland-Stipendiums
7

Bitte beachte, dass alle Beiträge zu Wiki StuRa HTW Dresden von anderen Mitwirkenden bearbeitet, geändert oder gelöscht werden können. Reiche hier keine Texte ein, falls du nicht willst, dass diese ohne Einschränkung geändert werden können.

Du bestätigst hiermit auch, dass du diese Texte selbst geschrieben hast oder diese von einer gemeinfreien Quelle kopiert hast (weitere Einzelheiten unter StuRa HTW Dresden:Urheberrechte). ÜBERTRAGE OHNE GENEHMIGUNG KEINE URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN INHALTE!

Bitte beantworte die folgende Frage, um diese Seite speichern zu können (weitere Informationen):

Abbrechen Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)