Bearbeiten von „StuRa:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument

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=== § 1 Gegenstand, Zweck und Grundlage der Förderung ===
=== § 1 Gegenstand, Zweck und Grundlage der Förderung ===
# Diese Ordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes zur Schaf7fung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz-StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2204), und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung-StipV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.
# Diese Ordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes zur Schaf7fung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz-StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2204),
und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung-StipV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2197) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.
# Zur Förderung besonders begabter Studienbewerber und Studierender, die jeweils hervorragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, werden von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden auf Antrag Stipendien im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms vergeben.
# Zur Förderung besonders begabter Studienbewerber und Studierender, die jeweils hervorragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, werden von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden auf Antrag Stipendien im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms vergeben.
 
=== §2 Förderfähige Studierende und Studienbewerber ===
=== § 2 Förderfähige Studierende und Studienbewerber ===
# Das Stipendienprogramm richtet sich an besonders begabte und leistungsstarke
# Das Stipendienprogramm richtet sich an besonders begabte und leistungsstarke
## Studienbewerber, die sich an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in das erste Fachsemester einschreiben wollen und die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen sowie an
## Studienbewerber, die sich an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in das erste Fachsemester einschreiben wollen und die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen sowie an
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# Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung gemäß § 1 Abs. 3 StipG oder § 4 Abs. 1 S. 1 StipG erhält; es sei denn, sie unterschreitet je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro.
# Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung gemäß § 1 Abs. 3 StipG oder § 4 Abs. 1 S. 1 StipG erhält; es sei denn, sie unterschreitet je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro.


=== § 3 Ausschreibung ===
=== §3 Ausschreibung ===
# Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der Hochschule ausgeschrieben.
# Die zu vergebenden Stipendien werden vom Prorektor für Lehre und Studium der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden in der Regel jährlich im Internet und in Aushängen der Fakultäten sowie an weiteren Stellen für Bekanntmachungen der
Hochschule ausgeschrieben.
# Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebenenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchstzahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaffelten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hochschule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
# Mit der Ausschreibung werden die voraussichtliche Zahl der Stipendien und gegebenenfalls die Zweckbindung eines Teils der Stipendien bekannt gemacht. Die Höchstzahl der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den vom Bund in einem gestaffelten Verfahren zur Verfügung gestellten und den hierzu ergänzend durch die Hochschule einzuwerbenden Mitteln von privater Seite.
# Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
# Die Ausschreibung enthält weitere Angaben, betreffend:
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#* Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.
#* Höhe der Stipendien und die Bewilligungsdauer.


=== § 4 Bewerbungsverfahren ===
=== §4 Bewerbungsverfahren ===
# Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
# Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt bis zu der in der Ausschreibung genannten Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist).
# Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
# Bewerbungen sind schriftlich an den Vorsitzenden der Auswahlkommission zu richten.
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## Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren.
## Erklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahren.


=== § 5 Verteilungsschlüssel ===
=== §5 Verteilungsschlüssel ===
# Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.
# Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu
# Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.
bestimmten Studiengängen oder Fakultäten.
# Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der
eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert.
# Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben.
# Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben.


=== § 6 Auswahlkommission ===
=== §6 Auswahlkommission ===
# Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Auswahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden unbefristet berufen.
# Das Rektorat richtet zur Vorbereitung der Vergabeentscheidung eine zentrale Auswahlkommission ein. Den Vorsitz der Auswahlkommission hat in der Regel der Prorektor für Lehre und Studium. Der Prorektor für Lehre und Studium kann im Einvernehmen mit dem Rektorat durch einen durch Rektoratsbeschluss benannten Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer vertreten werden. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden unbefristet berufen.
# Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studentische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom jeweiligen Dekan benannt.
# Der Auswahlkommission gehören neben dem Prorektor für Lehre und Studium je ein Hochschullehrer aus jeder Fakultät, die Gleichstellungsbeauftragte sowie drei studentische Senatoren, deren Vertreter durch den Studentenrat benannt werden, an. Der Hochschullehrer jeder Fakultät sowie ein Stellvertreter für jede Fakultät werden vom jeweiligen Dekan benannt.
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# Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.
# Die Auswahlkommission kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen. Dies kann insbesondere bei zweckgebundenen Stipendien nahe gelegt sein.


=== § 7 Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid ===
=== §7 Auswahlverfahren, Bewilligungsbescheid ===
# Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
# Die Auswahlkommission schlägt dem Rektorat eine Liste von Studierenden bzw. Studienbewerbern vor, denen ein Stipendium gewährt werden soll.
# Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat über die Gewährung der Stipendien.
# Auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet das Rektorat über die Gewährung der Stipendien.
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# Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen ist und die Stipendiaten informiert worden sind.
# Es wird öffentlich bekannt gegeben, wenn die Vergabe der Stipendien abgeschlossen ist und die Stipendiaten informiert worden sind.


=== § 8 Auswahlkriterien ===
=== §8 Auswahlkriterien ===
# Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachsemester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
# Über die Leistung und Begabung der Studienbewerber, die sich in das erste Fachsemester einschreiben wollen, wird in erster Linie anhand der folgenden Kriterien entschieden:
## bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
## bei Studienbewerbern für einen Diplom-2. oder Bachelorstudiengang die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie für den Studiengang relevante Einzelnoten im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung,
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#: Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpolitisches Engagement berücksichtigt werden.
#: Außerdem sollen bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials des Bewerbers insbesondere die Kriterien gemäß Abs. 1 S. 2 sowie außerfachliches und hochschulpolitisches Engagement berücksichtigt werden.


=== § 9 Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf ===
=== §9 Höhe und Dauer der Förderung, Widerruf ===
# Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hiervon kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden, wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipendium höher als 150 Euro ist.
# Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich insgesamt 300 Euro. Abweichend hiervon kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 StipG ein höheres Stipendium vergeben werden, wenn der Anteil der von privater Seite eingeworbenen Mittel für ein einzelnes Stipendium höher als 150 Euro ist.
# Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
# Das Stipendium kann bis einschließlich des letzten Semesters der Regelstudienzeit des Studiengangs gewährt werden. Auf begründeten Antrag kann nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 StipG die Förderung über die Regelstudienzeit hinaus erfolgen.
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=== § 10 Leistungsüberprüfung ===
=== § 10 Leistungsüberprüfung ===
# Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden.
# Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß
§ 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden.
# Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.
# Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.


=== § 11 Mitwirkungspflichten ===
=== § 11 Mitwirkungspflichten ===
# Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.
# Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen
erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen.
# Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
# Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen.
# Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.
# Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen.

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