Bearbeiten von „StuRa:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument“
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=== § 5 Verteilungsschlüssel === | === § 5 Verteilungsschlüssel === | ||
# Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu bestimmten Studiengängen oder Fakultäten. | # Bis zu zwei Drittel der Stipendien können mit einer Zweckbindung versehen werden. Dies betrifft fachliche Kriterien wie die Zuordnung der zu ermittelnden Stipendiaten zu | ||
# Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert. | bestimmten Studiengängen oder Fakultäten. | ||
# Nach Möglichkeit sollen bei der Stipendienvergabe Bewerber aus allen Fakultäten berücksichtigt werden. Hierfür werden proportionale Anteile entsprechend der Zahl der | |||
eingeschriebenen Studierenden je Fakultät, ausgenommen Doktoranden, zugrunde gelegt. Die Zahl der zweckgebundenen Stipendien gemäß Abs. 1 wird dabei auf die proportionalen Anteile der Fakultäten angerechnet. Übersteigt die Anzahl der zweckgebundenen Stipendien den proportionalen Anteil für eine Fakultät, wird der proportionale Anteil der Stipendien der anderen Fakultäten entsprechend verringert. | |||
# Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben. | # Die ergänzenden Mittel von privater Seite nach § 3 Abs. 2 sind in Höhe des proportionalen Anteils entsprechend der Zahl der eingeschriebenen Studierenden nach Absatz 2 durch die Fakultäten einzuwerben. | ||