Bearbeiten von „StuRa:Ordnung zur Stipendienvergabe im Rahmen des Nationalen Stipendienprogramms/Dokument“
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=== § 10 Leistungsüberprüfung === | === § 10 Leistungsüberprüfung === | ||
# Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden. | # Vor Ende des Bewilligungszeitraums wird von der Auswahlkommission geprüft, ob eine Fortgewähr des Stipendiums innerhalb der Förderdauer gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die im Bewilligungsbescheid benannten Leistungsnachweise gemäß | ||
§ 7 Abs. 3 erbracht worden sind. Daneben sollen besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen diese Leistungsnachweise erbracht wurden, berücksichtigt werden. | |||
# Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich. | # Die Fortgewähr der Stipendien ist nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich. | ||
=== § 11 Mitwirkungspflichten === | === § 11 Mitwirkungspflichten === | ||
# Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen. | # Die Bewerber müssen die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen | ||
erforderlichen Auskünfte erteilen und Nachweise erbringen. | |||
# Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen. | # Die Stipendiaten müssen alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitteilen. | ||
# Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen. | # Die Stipendiaten müssen während des Förderzeitraums die von der Hochschule festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorlegen. |