Wahlordnung HTW Dresden/Dokument/Anhang

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Wahlvorschläge[Bearbeiten]

Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschläge oder ungebundene Listenwahlvorschläge eingereicht werden.

Einzelwahlvorschlag: Es werden nur einzelne Kandidaten vorgeschlagen.

Ungebundener Listenwahlvorschlag: Es wird eine Liste mit mehr als einem Kandidaten vorgeschlagen; dabei ist die Reihenfolge innerhalb der Liste für die Zuteilung der Sitze unerheblich!

Werden für die Wahl eines Gremiums, z. B. Fachschaftsrat sowohl Einzel- als auch Listenwahlvorschläge eingereicht, stehen alle Wahlvorschläge gleichberechtigt auf dem Stimmzettel. Bei der Verhältniswahl kommt für die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge das Verfahren nach d'Hondt zum Einsatz (s. 4.).

Geheime Wahl[Bearbeiten]

Gemäß Sächsischen Hochschulgesetz (§ 51 Abs. 1) sind alle Wahlen als geheime Wahlen durchzuführen. Das heißt, bei jeder Wahl sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels unbeobachtet erfolgen kann.

Mehrheiten[Bearbeiten]

absolute Mehrheit[Bearbeiten]

Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn sich mehr als 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums für einen Kandidaten entscheiden.

einfache Mehrheit[Bearbeiten]

Die einfache Mehrheit ist bei einem Kandidaten erreicht, wenn dieser mehr Ja-Stimmen als Gegenstimmen erhält (es wird von der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel ausgegangen). Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.

Ermittlung der Sitzverteilung nach d'Hondt[Bearbeiten]

Dieses Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die Sitzverteilung nach der Verhältniswahl und nicht nach Personenwahl ermittelt wird.

Für die Ermittlung der Sitzverteilung werden alle auf einen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammengezählt. Diese Gesamtstimmenanzahl jedes Wahlvorschlages wird nacheinander durch 1, 2, 3... geteilt, wodurch sich entsprechende Teilzahlen ergeben. Die Zuteilung des jeweilsnächsten Sitzes erfolgt immer an die jeweils höchste Teilungszahl. (§ 18 Abs. 2 der Wahlordnung).

Innerhalb der Listenwahlvorschläge werden dann die Sitze den Kandidaten (im Beispiel fettgedruckt) zugesprochen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.

Die Verteilung der Sitze wird an zwei Beispielen näher erläutert, es sind jeweils 8 Sitze zu besetzen.

Beispiel 1:[Bearbeiten]

Es werden 3 Wahlvorschläge eingereicht.

Wahlvorschlag 1 als Listenwahlvorschlag mit den Bewerbern A (erhält 7 Stimmen), B (2), C (3), D (10), E (15), F (8), G (16), H (9), I (3), J (2) vereint insgesamt 75 Stimmen auf sich;

Wahlvorschlag 2 als Listenwahlvorschlag mit den Bewerbern K (2), L (10), M (1), N (0), O (0) vereint insgesamt 13 Stimmen auf sich und

Wahlvorschlag 3 als Einzelwahlvorschlag mit dem Bewerber P (14).

Wahlvorschlag Stimmenanzahl :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7 :8
1 75 75 37,5 25 18,75 15 12,5    
Sitz 1 2 3 4 5 8    
gewählter Bewerber G E D H A F    
2 13 13 6,5 4,33 3,25 2,6 2,17
Sitz 7
gewählte Bewerber L
3 14 14
Sitz 6
gewählte Bewerber P

Beispiel 2:[Bearbeiten]

Es werden 2 Wahlvorschläge eingereicht.

Wahlvorschlag 1 als Listenwahlvorschlag mit den Bewerbern A (erhält 1 Stimme), B (2), C (3), D (4), E (8), F (3), G (12), H (18), I (20), J (21) vereint insgesamt 92 Stimmen auf sich;

Wahlvorschlag 2 als Einzelwahlvorschlag mit dem Bewerber K (10).

Wahlvorschlag Stimmenanzahl :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7 :8
1 92 92 46 30,67 23 18,4 15,33 13,14 11,5
Sitz 1 2 3 4 5 6 7 8
gewählter Bewerber J I H G E D F C
2 10 10
Sitz -
gewählte Bewerber -

Aus dem Beispiel 2 ist ersichtlich, dass selbst bei einer Anzahl von 10 Stimmen der Einzelwahlvorschlag nicht bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden kann; jedoch Kandidaten aus dem Listenwahlvorschlag mit nur 3 Stimmen einen Sitz im Gremium erhalten!