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Eine jede Kommission gehört zu einem übergeordneten Gremium. Nahezu immer ist dies ein [[Organ]]. Häufig trägt dies die [[Kommission]] sogar in ihrem Namen. Der klassische Fall ist eine ''[[Senat]]''s[[kommission]], etwa die [[SK LuSt]]. | |||
Zu welchem Gremium eine [[Kommission]] gehört ist nahezu immer Bestimmung der Mitglieder zu erkennen. | |||
Insbesondere an unserer [[HTW Dresden]] wird das nicht so richtig klargestellt. Auch wenn im üblichen Sprachgebrauch von der [[Senatskommission Lehre und Studium]] gesprochen wird, wird dies so nicht klar auf der [[Website HTW Dresden]] [https://www.htw-dresden.de/hochschule/kommissionen.html bezeichnend dargestellt]. Daraus ergeben sich Problem, wie etwa, dass unklar ist wen die Mitglieder beraten, ferner wessen Vorarbeit sie leisten. Auch die Änderung der [[#Zusammensetzung]] obliegt dem übergeordneten Gremium. Wenn dies etwa das [[Rektorat]] statt dem [[Senat]] ist (in vielen Fällen ist dies auf Grundlage der zugewiesen Aufgaben gemäß [[Hochschulgesetz]] auch gar nicht so abwägig), so legt das Rektorat im Alleingang (und wohl in nicht öffentlicher Sitzung) ohne studentische Beteiligung den Anteil von studentischen Mitgliedern, ferner deren Stimmgewicht in der [[Kommission]] fest. | |||
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* [[ | * [[Studienkommission]]en (für jeden [[Studiengang]]) | ||
* [[ | * [[Prüfungskommission]]en (aber ein Unterschied zum [[Prüfungsausschuss]]) | ||
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* [[ | * [[Berufungskommission]]en (für die Vorbereitung zur [[Berufung]] von einzelnen [[Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer]]) | ||
* [[ | * [[Findungskommission]]en (für die Wahl zum [[Rektorin oder Rektor]]) | ||
* [[ | * [[Auswahlkommission]]en (für [[Stipendien]], etwa das [[Deutschlandstipendium]]) | ||
=== besondere [[Kommissionen]] === | === besondere [[Kommissionen]] === | ||
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** [[Senatskommission Lehre und Studium]] | ** [[Senatskommission Lehre und Studium]] | ||
** [[Senatskommission Forschung und Entwicklung]] | ** [[Senatskommission Forschung und Entwicklung]] | ||
** [[ | ** [[Senatskommission Bibliothek]] (auch [[Bibliothekskommission]] genannt) | ||
=== gemäß anderer [[Ordnungen HTW Dresden | Ordnungen der Hochschule]] === | === gemäß anderer [[Ordnungen HTW Dresden | Ordnungen der Hochschule]] === |
Aktuelle Version vom 6. Februar 2015, 06:21 Uhr
Eine Kommission ist eine Gruppe von Personen, die üblicher Weise für eine spezielle Aufgabe oder Aufgabengebiet eingesetzt wird.
Gemäß SächsHSG haben Kommissionen nur beratende Funktion, denn Kommissionen und Beauftragte dienen "nur" zur Vorbereitung der Entscheidungen von Organen.
Über die Zusammensetzung entscheidet das einsetzende Organ. Die Mitglieder der Kommission müssen nicht Mitglied des Organes sein, die die Kommission eingesetzt. Das sollte im Übrigen der eigentliche Unterschied zu einem Ausschuss sein. Das wird jedoch an Hochschulen nicht übermäßig genau genommen.
Kommissionen könnten nach vorübergehenden und ständigen unterschieden werden.
An unser HTW Dresden wird es gelegentlich (leider oftmals bedenklich) "gelebt", dass Kommissionen entscheiden und dann sogar das Organ davon nicht einmal wirklich was erfährt (Etwa entschied die Senatskommission Hochschulmarketing alleine über die Durchführung einer fragwürdige und kritisierten Umfrage zur Qualität an unserer HTW Dresden.). Die Bereitstellung von Protokollen der Sitzungen erfolgt nahezu nie. Hierzu heißt es dann immer von Vorsitzenden (etwa dem Rektor im Senat), dass die Weitergabe "Aufgabe" der Vertretung der jeweiligen Mitgliedergruppe wäre. Absurd wird das Ganze insbesondere, wenn (wie beispielsweise in der "Senatskommission Grund- und Wahlordnung" durch die Vorsitzende Kanzlerin passiert) nicht einmal die Art der Öffentlichkeit klar ist.
allgemein[Bearbeiten]
Zusammensetzungen[Bearbeiten]
Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sollen sollen die Mitgliedergruppen nach Maßgabe der Aufgaben der Kommission vertreten sein.
Idealer Weise sollte es eine Mischung von
- Mitgliedern des Organes
- Interessenvertretungen aller Mitgliedergruppen
- Stakeholdern
- Sachverständigen
gefunden werden.
Weisungsgebundenheit[Bearbeiten]
Gemäß § 53 Absatz 2 SächsHSG sind die Mitglieder nicht an Weisungen gebunden.
Bereitstellung von personenbezogenen Daten[Bearbeiten]
Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 SächsHSG regelt die Datenschutzordnung der Hochschule welche Daten nach welchem Verfahren bearbeitet werden dürfen.
Zuordnung nach Zugehörigkeit[Bearbeiten]
Eine jede Kommission gehört zu einem übergeordneten Gremium. Nahezu immer ist dies ein Organ. Häufig trägt dies die Kommission sogar in ihrem Namen. Der klassische Fall ist eine Senatskommission, etwa die SK LuSt.
Zu welchem Gremium eine Kommission gehört ist nahezu immer Bestimmung der Mitglieder zu erkennen.
Insbesondere an unserer HTW Dresden wird das nicht so richtig klargestellt. Auch wenn im üblichen Sprachgebrauch von der Senatskommission Lehre und Studium gesprochen wird, wird dies so nicht klar auf der Website HTW Dresden bezeichnend dargestellt. Daraus ergeben sich Problem, wie etwa, dass unklar ist wen die Mitglieder beraten, ferner wessen Vorarbeit sie leisten. Auch die Änderung der #Zusammensetzung obliegt dem übergeordneten Gremium. Wenn dies etwa das Rektorat statt dem Senat ist (in vielen Fällen ist dies auf Grundlage der zugewiesen Aufgaben gemäß Hochschulgesetz auch gar nicht so abwägig), so legt das Rektorat im Alleingang (und wohl in nicht öffentlicher Sitzung) ohne studentische Beteiligung den Anteil von studentischen Mitgliedern, ferner deren Stimmgewicht in der Kommission fest.
bestimmte Kommissionen[Bearbeiten]
gemäß SächsHSG[Bearbeiten]
- Studienkommissionen (für jeden Studiengang)
- Prüfungskommissionen (aber ein Unterschied zum Prüfungsausschuss)
- Habilitationskommissionen
- Berufungskommissionen (für die Vorbereitung zur Berufung von einzelnen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)
- Findungskommissionen (für die Wahl zum Rektorin oder Rektor)
- Auswahlkommissionen (für Stipendien, etwa das Deutschlandstipendium)
besondere Kommissionen[Bearbeiten]
Zur Vorbereitung der seiner Entscheidungen können bestimmt Organe, der Senat gemäß § 81 Absatz 3 Satz 2, das Rektorat gemäß § 83 Absatz 3 Satz 2 und die Fakultätsräte gemäß § 88 Absatz 4 Satz 5 SächsHSG, ihre Kommissionen und Beauftragte einsetzen.
gemäß Grundordnung der Hochschule[Bearbeiten]
gemäß anderer Ordnungen der Hochschule[Bearbeiten]
weitere bekannte Kommissionen[Bearbeiten]
- Senatskommission Hochschulmarketing
- Senatskommission Grund- und Wahlordnung
- Senatskommission IT-Service