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Version vom 23. Februar 2020, 16:56 Uhr
Beschlussfähigkeit
Gemäß § 54 Absatz 1 SächsHSG ist ein Organ beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Hinsichtlich dem Status zur Beschlussfähigkeit gibt es oft Irritationen.
- Manche meinen fälschlich, dass immer mehr als die Hälfte aller Stimmen des Organes abgegeben werden müsste, denn sonst wäre ja keine Beschlussfähigkeit gegeben.
- Möge es doch "einfach" mit dem Vorgehen im SLT verglichen werden. Die Verfassung des Freistaates Sachsen laute gemäß Artikel 48 ähnlich Der Landtag ist beschlußfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder [...] vom Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Abgeordneten anwesend sind.. Im SLT kommt es bekanntlich oft vor, dass weniger Stimmen abgegeben werden, als für die Beschlussfähigkeit notwendig wären. Jedoch ist der SLT beschlussfähig, da die Beschlussfähigkeit zum Beginn der Sitzung festgestellt wurde und im Folgenden keine erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgte. Gleichermaßen ist das, außer eine Ordnung sieht anderslautendes vor, bei anderen Organen.
- Des Weiteren kann wohl keine Mensch zur Abgabe einer Stimme gezwungen werden. (Bekanntlich gibt es Nichtwählerinnen und Nichtwähler. :-D ) Das gilt auch für das Abstimmen für das Fassen eines Beschlusses. Auch bei namentlichen Abstimmungen im Bundestag werden "Nicht abgegebene Stimmen" ausgewiesen. Es kann auch ein bewusster Wille vom Unterlassen der Stimmabgabe ausgehen. Im Übrigen kann wohl, sofern das gewünscht ist, geregelt werden, dass unmittelbar nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Beschlussfähigkeit festgestellt wird und im Falle der Feststellung einer mangelnden Beschlussfähigkeit das Fassen des Beschlusses zur kommenden Beschlussfähigkeit aufgeschoben wird.
Beschlussfähigkeit bei mehrfach mangelnder Beschlussfähigkeit
Im Falle der mangelnden Beschlussfähigkeit zu jeweils einzelnen Gegenständen kann gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 SächsHSG erneut eine Sitzung zu demselben Gegenstand einberufen werden. Dazu ist dann das Organ, unabhängig von der regulären Beschlussfähigkeit (ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder wie es noch in § 70 Satz 3 SächsHG heißt, aber beim SächsHSG gemäß der Begründung nur redaktionell geändert wurde und es die bisherige Reglungen übernimmt), beschlussfähig.
Im Übrigen sollte insbesondere auf eine sachgerechte Einladung zur Sitzung geachtet werden.
gemäß SächsHSG
Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.
Gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG werden Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
- Demnach sind auch Enthaltungen (und ungültige Stimmen) zu berücksichtigen. Sie wirken wie Gegenstimmen.
- Mehrheit der Stimmen der Anwesenden ist eine Abweichung von Art 42 Absatz 2 Satz 1 GG. In der Begründung zu § 70 SächsHG, der bei § 54 SächsHSG übernommen wurde, heißt es: Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Im Hinblick auf die Auslegung von Art. 42 Abs. 2 GG ergangenen Kommentierung, die Enthaltungen nicht als abgegebene Stimme betrachten, wird die bisherige SächsHG-Bestimmung zur Unterscheidung von der Regel des GG klarer formuliert. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
- Der Formulierung (Bereits bisher bestand die Reglung, dass ein Beschluss der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.) kann jedoch entnommen werden, dass "weiterhin" die abgegeben Stimmen relevant bleiben sollen. Lediglich die bewussten Stimmen als Enthaltung (qualifizierte Unentschlossenheit) sollen negativ berücksichtigt werden (Klarstellung, dass Enthaltungen (als abgegebene Stimmen) nicht als abgegebene Stimme betrachten nicht gilt). Demnach ergibt sich aber auch, dass die Summe der abgegeben Stimmen (als Ja + als Nein + als Enthaltung) die Grundlage für die Ermittlung der notwendige Mehrheit an Zustimmung (durch Stimmen als Ja) bildet.
- Demnach macht das SächsHSG einen Unterschied zu anderen Hochschulgesetzen (§ 47 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz; § 41 Abs. 3 Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung). Wiederum regeln es gleichermaßen oder ähnlich aber auch andere Hochschulgesetze (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt; § 24 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Hochschulgesetz).
Mehrheit
der abgegebenen Stimmen
der Anwesenden
zwei Drittel der Anwesenden
der Mitglieder
der Stimmberechtigten
zwei Drittel der Mitglieder
der Stimmberechtigten
Die besondere Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder macht Sinn im Falle von "verfassungsartigen" Beschlüssen.
Abstimmung
Stimmen
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Stimmen als Enthaltung
fehlende Abgabe einer Stimme
Abgabe einer ungültigen Stimme
Gültigkeit
Beginn der Gültigkeit
Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:
- "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."
Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des Protokolls gültig, sondern Protokolle dienen "nur" zum späteren Beweis.
Ende der Gültigkeit
Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.
Besonderheiten
Wahlen
Finanzen
Ein Beschluss zu Finanzen, oder auch Finanzbeschluss, ist ein "besonderer" Beschluss.
Ein derartiger Beschluss hat Auswirkung auf die Ausführung des Haushaltsplanes. Daher unterliegt das Reglungen der FO. Demnach sind auch insbesondere die (gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 SächsHSG) zur Ausführung des Haushaltsplanes als verantwortlich Bestimmten (Referatsleitung Finanzen) zu beteiligen. Grundsätzlich ist der Umgang mit den (Anträgen und) Beschlüsse zu Finanzen, insbesondere deren Umsetzung, das "Kerngeschäft" vom Referat Finanzen.
Oftmals (eigentlich immer) sind Beschlüsse zu Finanzen aber nicht schlichtweg ein (Antrag und dann) Beschluss auf finanzielle Mittel. Es sind die Mittel zum Zweck. Daher ist darauf zu achten, dass der Zweck des Beschlusses genüge getan wird, und das eben im Rahmen der zur Verfügung stehenden (beschlossenen) Mitteln. In Verbindung mit dem Grundsatz zur sparsamen Haushaltsführung wäre wohl kaum vereinbar, dass trotz bereits erreichten Ziel des Zwecks finanzielle Mittel "unnütz" ausgegeben werden. Aber solange keine Bestimmungen dagegen sprechen, sind finanzielle Mittel entsprechend bereitzustellen. Etwa das Leisten von Vorauszahlungen, beispielsweise für absehbar entstehende Reisekosten, sind zweckmäßig, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein jeder Mensch (insbesondere wir Studentinnen und Studenten) dies verauslagen können. Ferner ist es Aufgaben den befassten Zweck (Willen des Beschlusses) mit geringsten Aufwand unter Zuhilfenahme der dafür bereitgestellten finanziellen Mittel zu erfüllen.
- Siehe auch
Grundsatz
Ein derartiger Beschluss zeichnet sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.
Forderung
Ein derartiger Beschluss bedarf der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.
Stellungnahmen
Einvernehmen
Die Herstellung des Einvernehmens ist eine zustimmende Stellungnahme. Dazu bedarf es eine Beschluss.
Im Unterschied zum Benehmen, bedarf es der Zustimmung.
Im Falle der mangelnden Zustimmung kann das Verfahren so nicht weitergeführt werden. Eine Nachbesserung ist von Nöten, sodass womöglich doch eine zustimmende Stellungnahme abgegeben werden kann.
Benehmen
Ergebnisse
Zustimmung
Für die Zustimmung bedarf es der Mehrheit an Ja-Stimmen. Findet ein Beschluss keine mehrheitliche Zustimmung, so ist er abgelehnt.
Ablehnung
Auch eine Ablehnung ist eine Beschluss. Einerseits wird die Umsetzung eines entsprechenden Willens nicht möglich. Andererseits ist so auch erkennbar, dass ein solcher Wille nicht umgesetzt werden soll.
Ablehnung durch Enthaltung
Es kann von einer Ablehnung durch Enthaltung gesprochen werden, sobald es weniger Nein-Stimmen als Ja-Stimmen bei einer Abstimmung gab, aber trotzdem keine Zustimmung erfolgte.
Beschlussgremien
Grundsätzlich kann jede Instanz (Struktureinheit oder wie es auch immer genannt werden mag) Beschlüsse fassen.