Fakultätsrat: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. September 2020, 18:52 Uhr
Die Fakultätsräte sind sachsenweit vorgeschriebene Organe der Fakultäten. Sie sind die Kollegialorgane der Fakultäten. Jeder Fakultätsrat beschäftigt sich gemäß § 88 SächsHSFG mit:
- Berufungen
- Studien- und Prüfungsordnungen
- Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen
- Evaluation
- Verwendung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel
- Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach dem Entwicklungsplan
- Zielvereinbarungen mit dem Rektorat und dem SMWK
Grundlage
Zusammensetzung
Die grundsätzliche Zusammensetzung der einzelnen Fakultätsräte ergibt sich gemäß § 88 SächsHSG. Die Größe und Aufteilung der Sitze ergibt sich gemäß § 15 Grundordnung HTW Dresden nach der Anzahl der Planstellen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
Zusammensetzungen der einzelnen Fakultätsräte
Größe der Fakultät (Anzahl der Planstellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) |
Anzahl der gewählten Vertretungen aus der Gruppe der | |||
---|---|---|---|---|
Summe der Stimmen | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | Studentinnen und Studenten | |
|
6 + GB* | 4 | 1 | 1 |
10 + GB* | 6 | 2 | 2 | |
14 + GB* | 8 | 3 | 3 | |
|
20 + GB* | 11 | 4 | 5 |
*Gleichstellungsbeauftragte |
Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten
Auf Grund der Zusammenfassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Vertretung der Studentinnen und Studenten einen nach den beschränkten Möglichkeiten des SächsHSG ein guten Anteil der Stimmen. Der Anteil der Stimmen der Studentinnen und Studenten liegt jedoch bei weniger als einem Viertel.
Kommissionen
- Studienkommissionen der einzelnen Studiengängen
- Prüfungsausschuss (entsprechend der SPO der einzelnen Studiengänge)
- Fachbeirat